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Anforderungen an einen Karnevalswagen mit Zugmaschine im Karnevalsumzug des NSKKV / Brauchtumsgutachten:

  • NSKKV
  • 18. Jan.
  • 4 Min. Lesezeit

Liebe Umzugsteilnehmer und Umzugsteilnehmerinnen,


um einen sicheren und damit auch für jeden einen schönen Karnevalsumzug veranstalten zu können, gelten verschiedene Rahmenbedingungen, die eingehalten werden müssen. Diese Rahmenbedingungen haben wir uns in Teilen selbst auferlegt, aber auch Behörden und weitere Organisationen machen uns Vorgaben. Das Einhalten dieser Vorgaben macht es uns erst möglich, eine so große Veranstaltung wie den Karnevalsumzug durch die Schöppinger Straßen durchführen zu können.

Letztendlich zählen die Behörden und Organisationen zu unseren großen Unterstützern, die Vieles in Bewegung gesetzt haben, damit überhaupt viele tausend Menschen Karneval in Schöppingen feiern können.

Wir wollen alle nach dem Karnevalsumzug wohlbehalten und guter Laune nach Hause zurückkehren. Um dieses möglichst zu gewährleisten, werden im Folgenden die wichtigsten Infos und Regeln für die Fahrzeugführer, den Wagen hinter dem Zugfahrzeug und die Teilnehmer des jeweiligen Gespanns aufgeführt:

·       Eine Startgebühr wird nicht erhoben.

·       Für alle Teilnehmer ist während des Umzugs eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden.

·       Für die Sicherheit der einzelnen Wagen sind die Teilnehmer selbst verantwortlich.

·       Der Fahrer des Zugfahrzeugs muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

·       Für die Fahrer der Zugmaschinen z.B. der Trecker findet etwa eine Woche vor dem Umzug eine extra Unterweisung im Sitzungssaal des Alten Rathauses statt. Die Teilnahme des Fahrers daran ist verpflichtend.

·       Es ist für den Anhänger eine Betriebserlaubnis erforderlich (§ 18 / 21STVZO). Ebenso ist ein Gutachten für die Zulassung an Brauchtumsveranstaltungen notwendig.

Bitte nehmen Sie in jedem Fall frühzeitig Kontakt zu unserem Prüfingenieur und Wagenbeauftragten des NSKKV Matthias Haase auf, weil sich die Vorschriften in diesem Jahr seitens der Landesregierung NRW geändert haben und dies Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis und das Gutachten für die Zulassung zu Brauchtumsveranstaltungen hat. Andernfalls kann es passieren, dass wir den Wagen nicht zum Umzug zulassen können, bzw. dürfen.  Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

·       Bitte beachten Sie, dass Ihre Zugmaschine auf dem Weg zum Umzug hin und auch

wieder zurück amtlich angemeldet und versichert sein muss. Dazu muss das Fahrzeug vorher bei der jeweiligen Versicherung für die Teilnahme an einer Brauchtums-veranstaltung angemeldet werden.

·       Pferdegespanne sind aus versicherungstechnischen Gründen nicht zulässig.

·       Der Wagen ohne Zugfahrzeug, bzw. Einzelfahrzeug darf maximal 12 m lang sein. Die maximale Aufbauhöhe von 4,2 m darf nicht überschritten werden. Die maximale Breite darf 3 m betragen.

·       Es ist eine Bodenfreiheit des Wagens von max. 30 cm erforderlich. Abweichung sind möglich, wenn es technisch nicht anders machbar ist. Dazu bitte rechtzeitig mit dem Umzugspräsidenten oder unserem Prüfingenieur Herrn Haase Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten finden sich am Ende.

·       Ein Feuerlöscher ist auf dem Wagen mitzuführen.

·       PKW, Rasenmäher und ähnliche Zugmaschinen sind nur zulässig, wenn sie im Umzug mit einem Geschwindigkeitsschild „6 km/h“ gekennzeichnet sind.

·       Auf den Wagen dürfen keine Getränke in Glasgebinden mitgeführt werden. Von den Umzugswagen dürfen keine alkoholischen Getränke an die Zuschauer weitergegeben werden. Das Mitführen und Werfen von kleinen Likörfläschchen o.ä. aus Glas ist ebenso nicht erlaubt. Ferner dürfen kein Konfetti, Werbezetteln, etc. mitgeführt oder vom Umzugswagen geworfen werden.

·       Die Personenbeförderung ist während der An-/Abfahrt auf Anhängern nicht zulässig.

·       Die Karnevalswagen müssen an jeder Seite durch mindestens 3 Personen mit einem

Mindestalter von 18 Jahren abgesichert werden. Diese Personen müssen Leucht- oder

Warnwesten tragen. Selbstverständlich gilt für diese Sicherheitspersonen Alkoholverbot. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine Zuschauer zu nah an das Fahrzeug und den Wagen und damit in den Gefahrenbereich kommen. Auf die Engpässe und von Zuschauern gefüllten Bereichen in der Hauptstraße/Amtsstraße möchten wir Sie jetzt schon hinweisen.

·       Falls Sie Musik bzw. Musikanlagen mitbringen, sind die Lautstärke und Art dem

Karnevalsumzug anzupassen. Lautsprecher müssen dabei zum Inneren des jeweiligen

Wagens ausgerichtet sein.

·       Beachten Sie auch den Jugendschutz: Der Alkoholkonsum auf den Wagen ist einzuschränken. Bitte verteilen Sie keine alkoholischen Getränke an die Zuschauer.

·       Zugmaschinen müssen mit einer geprüften Anhängekupplung ausgestattet sein.

·       Zugmaschinen dürfen nur mit Verkleidungen ausgestattet werden, die weiterhin eine totale Rundumsicht gewährleisten.

·       Auf dem Wagen ist eine komplett umlaufende Brüstung mit einer Höhe von mindestens 1 m anzubringen.

·       Der Ein- und Ausstieg des Wagens ist so zu gestalten, dass sicher ein- und ausgestiegen werden kann. Dieses kann z.B. mit einer Kette oder Sperre im Eingangsbereich erfolgen.

·       Die Aufbauten müssen so solide befestigt sein, dass ein Herabfallen während der An- und Abreise und des Umzugs ausgeschlossen ist.

·       Der Anhänger muss eine funktionsfähige Bremsanlage besitzen. Hierbei kann eine Druckluftbremsanlage oder eine Auflaufbremse genutzt werden.

·       Die Reifen dürfen keine auffälligen Schäden aufweisen.

·       Es ist eine vorschriftsmäßige Beleuchtung der gesamten Einheit bei An-/Abfahrt erforderlich.

·       Am Anhänger ist ein Geschwindigkeitsschild für die An-/Abfahrt mit 25 km/h und während des Umzuges mit 6 km/h anzubringen.

·       Der Gebrauch von Nebelmaschinen ist nur zulässig, sofern er unbedingt für das gewählte Thema oder Motto erforderlich ist. Ein übermäßiger Gebrauch soll zudem vermieden werden. Der Hintergrund besteht darin, dass es den Ordnungskräften im Einsatzfall möglich sein muss, sich auf dem Wagen zu orientieren. Soll eine Nebelmaschine genutzt werden, sprechen Sie dieses rechtzeitig mit dem Umzugspräsidenten ab.

·       Die Karnevalswagen werden einige Tage vor dem Umzug von einer Abordnung des Elferrats abgenommen. Hierbei wird Ihnen auch die Startnummer bekannt gegeben. Diese muss gut sichtbar am Zugfahrzeug angebracht werden. Dieses dient dazu, dass im Einsatzfall der entsprechende Wagen zweifelsfrei identifiziert werden kann.

·       Den Anweisungen des Ordnungspersonals und den Mitgliedern des Elferrats als Veranstalter ist Folge zu leisten.


Sollten sich einzelne Teilnehmer oder Gruppen nicht an diese Regeln halten, machen wir als Veranstalter von unserem Recht Gebrauch, den gesamten Wagen nicht am Umzug teilnehmen zu lassen oder ihn während des Umzugs aus dem Zug zu entfernen.

Bitte haben Sie Verständnis für unsere Regeln. Denn letztendlich dienen sie dazu, dass im Einsatzfall Polizei und Rettungskräfte geordnet und effizient vorgehen können.

Auch die technischen Regeln und die Verhaltensregeln dienen dazu, zu vermeiden, dass jemand zu Schaden kommt. Bei der Umsetzung und Kontrolle der o.g. Punkte werden wir von der Polizei, der Feuerwehr, den Maltesern und dem Ordnungsamt unterstützt.


Wir nehmen unsere Regeln sehr ernst. Diese Infos und Regeln gelten nicht nur für den Zugmaschinenführer, sondern auch für alle Teilnehmer des jeweiligen Umzugswagens.


Für technische Fragen und Fragen zur Betriebserlaubnis und dem Gutachten für die Zulassung zu Brauchtumsveranstaltungen steht Ihnen Matthias Haase gerne unter der Telefonnummer 0160 / 8881 576 oder per Email unter mhaase@tuev-nord.de zur Verfügung.

Für allgemeine Rückfragen steht Ihnen der Umzugspräsident Thomas Saar gerne unter der

Telefonnummer 02555 / 9298 39, mobil unter 0170 / 3897 370 oder per Email: info@westmuensterland-immobilien.de zur Verfügung.

Wir freuen uns auf einen schönen und sicheren Karnevalsumzug durch die Schöppinger Straßen mit Euch und allen Gästen.

 

Euer NSKKV

Hei-a-Kra-Bau

12.01.2025 

 
 
 

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